MehrWERT

mit HEG!

Die WERT Wertstoff-Einsammlung GmbH und die Konzernschwester
HEG Hamburger Entsorgungsgesellschaft mbH sind fusioniert.
Alle bisherigen Leistungen bleiben unverändert.

Verschiebungen wegen Corona möglich:

Behälter bitte früh morgens bereitstellen und erst geleert wieder zurück stellen.
Leerungszeiten können sich ändern, Verschiebungen auf den Folgetag sind möglich.

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WERT Behälter für Geschäftskunden

Grundlagen der gewerblichen Entsorgung

Recycling-Offensive für das Gewerbe: Am 1. August 2017 trat die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Diese enthält insbesondere für gewerblichen Abfallerzeuger neue wichtige abfallrechtliche Vorgaben. Die Novelle verändert die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 insbesondere in vier Bereichen: 

  1. Die fünfstufige Abfallhierarchie soll gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz stringenter umgesetzt werden.  
  2. Die getrennte Sammlung von gewerblichen Abfällen soll gestärkt werden.  
  3. Das stoffliche Recycling soll ausgebaut werden.  
  4. Die Vollzugstauglichkeit der Verordnung soll durch mehr Transparenz bei der Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten durch den Abfallerzeuger vereinfacht werden.

Alle gewerblichen Abfallerzeuger müssen insbesondere die Anforderungen zu den Punkten „Abfalltrennung“ und „Dokumentation“ genau beachten. Bitte beachten Sie, dass es keine Übergangsfristen gibt:


Vorgaben eines dreistufigen Systems bei der Abfalltrennung vor Ort

Stufe I –  Getrennthaltung aller Abfälle (Grundpflicht)

Bezüglich der Sammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen gilt ein dreistufiges Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Fraktionen Papier/Pappe/Kartonnagen, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bio-/Speiseabfälle getrennt zu erfassen sind, um sie hierdurch einem Recycling oder der Wiederverwendung zuführen zu können.

Stufe II – Ausnahmeregelung für Abfallgemische möglich (Vorbehandlung)

Eine gemischte Erfassung ist ausnahmsweise erlaubt, wenn eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies kann vorliegen, wenn zum Beispiel sehr geringe Mengen anfallen, beengte räumliche Verhältnisse gegeben sind, oder ein öffentlich zugänglicher Abfallbehälter gefüllt wird und der Besitzer aus diesem Grund eine getrennte Sammlung nicht garantieren kann. In diesen Ausnahmefällen muss das Sammelgemisch trotzdem weiterhin einer Sortieranlage zugeführt werden, die die genannten Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung erfüllt. (Die Gemische dürfen keine Organik enthalten!)

Stufe III – Ausnahmeregelung für Abfallgemische möglich (Energetische Verwertung)

Nur wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, - das Sammelgemisch der Stufe II einer Sortieranlage zuzuführen - darf das Gemisch auch ohne Vorbehandlung anderweitig hochwertig verwertet, d.h. insbesondere energetisch verwertet werden (u.a. Kleinstmengen-Regelung).

Achtung: Gewerbliche Siedlungsabfälle („Wertstoff-Gemische“) dürfen grundsätzlich nicht mehr über den Restmüll entsorgt werden.


Pflicht zur Abfall-Dokumentation durch den Abfallerzeuger

Alle Abfallerzeuger haben die Einhaltung der Getrennthaltungspflichten und auch das Vorliegen von Ausnahmen selbst zu prüfen und ausreichend zu dokumentieren.
Gewerbliche Abfallerzeuger müssen jederzeit in der Lage sein, die entsprechende Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen digital zur Verfügung zu stellen. Ob die vom Abfallerzeuger genannten Ausnahmen stichhaltig und zulässig sind, müssen diese eigenverantwortlich selbst entscheiden. Eine vorherige behördliche Prüfung oder ein Testat eines Sachverständigen sind jedoch nicht erforderlich.


Mehr Informationen zur GewAbfV erhalten Sie in unserer Fachinformation zur Novelle der GewAbfV. Einen Link zum Verordnungstext der GewAbfV finden Sie hier. Auch das Muster einer Dokumentation-Vorlage stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unsere gewerblichen Kunden erhalten von uns für alle gewerblichen Abfälle, die über die WERT entsorgt werden, eine individuelle "Bestätigung zum Verbleib der Abfälle". Bei Bedarf kann jeder Vertragspartner der WERT dies noch selbst um die Abfallfraktion "Leichtverpackungen" ergänzen, welches von der GewAbfV jedoch nicht vorgeschrieben ist. Den Vordruck dafür finden Sie hier: "Bestätigung zum Verbleib der Abfälle: LVP".

Eine Reihe von Fragen hinsichtlich der Anwendung der Novelle ist derzeit noch offen. Insbesondere müssen die Ausnahmen zur „tatsächlichen Unmöglichkeit“ und zur „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ in der täglichen Praxis - insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall - bewertet und durch den Abfallerzeuger entschieden und nach besten Wissen und Gewissen dokumentiert werden.

Nicht unwahrscheinlich ist eine unterschiedliche Auslegungspraxis der Bundesländer, die den Vollzug unterschiedlich stringent verfolgen und unterschiedlich intensiv regeln werden. Uns haben zur Umsetzung der GewAbfV eine Vielzahl von Fragen erreicht, die wir zum großen Teil beantworten konnten. Die wichtigsten "Fragen & Antworten" haben wir für Sie zusammengestellt und stellen sie Ihnen gerne zur Verfügung. 

In Hamburg hat die Behörde für Umwelt und Energie eine klärende Information für Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle und eine Musterdokumentation gemäß GewAbfV §3 Abs3 veröffentlicht, die Ihnen eine gute Grundlage für die geforderte Umsetzung verschafft.

Die WERT bietet Ihnen darüber hinaus exklusiv eine praktische Online-Lösung unter www.mehrwertbox.hamburg als Teil Ihrer Abfall-Dokumentationen an. Verbunden mit der Online-Lösung „MehrWERT-Box“ können wir Sie gerne auch individuell und vor Ort beraten.

Wir unterbreiten Ihnen dazu gerne ein entsprechendes Angebot. Bitte senden Sie uns eine E-Mail an die abfallverordnung@wert.hamburg.