AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Leistungen durch die HEG Hamburger Entsorgungsgesellschaft mbH

gültig ab 01. Dezember 2021


I. Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Leistungen der HEG

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit die Vertragspartner schriftlich nicht etwas anderes vereinbart haben, für alle Leistungen, die die HEG Hamburger Entsorgungsgesellschaft mbH (nachfolgend HEG) gegenüber ihren Kunden erbringt. Das Leistungsspektrum der HEG umfasst insbesondere die Bereiche Transport, Sammlung und Entsorgung von Abfällen sowie Reinigungs- und weitere Leistungen (insbesondere Flächenreinigung, Winterdienst, wohnungswirtschaftliche Dienstleistungen (u.a. Behälterbereitstellungen), Einbau von Schlüsseltresoren) und die Lieferung und den Transport von Baustoffen.
1.2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Kunden, die Kaufleute oder Unternehmer sind, als auch gegenüber Kunden, die Verbraucher sind. Verbraucher sind alle Kunden, die natürliche Personen sind und Verträge mit der HEG über die Erbringung von Leistungen abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 BGB). Soweit Regelungen in diesen AGB nicht oder ausschließlich für Verbraucher gelten, wird darauf in den entsprechenden Regelungen ausdrücklich hingewiesen.
1.3. Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Dieser Widerspruch gilt auch, wenn die Einkaufsbedingungen/Geschäftsbedingungen des Kunden für Bereiche regeln, die von diesen AGB nicht erfasst werden.
1.4. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen AGB durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesen AGB.
1.5. Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, gelten diese AGB spätestens mit Beginn der Ausführung von Leistungen durch die HEG als vom Kunden angenommen.
1.6. Diese AGB gelten ebenfalls für zukünftige Verträge vergleichbaren Inhalts zwischen der HEG und dem Kunden, der kein Verbraucher ist, auch wenn diese AGB bei zukünftigen Verträgen vergleichbaren Inhalts nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.7. Die HEG wird dem Kunden Änderungen dieser AGB mindestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen anbieten. Die Zustimmung des Kunden zum Änderungsangebot der HEG gilt als erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen gegenüber der HEG in Textform (vgl. § 126 b BGB, z.B. per E-Mail) mitgeteilt hat. Auf diese Folge der Genehmigungswirkung wird die HEG den Kunden bei der Bekanntgabe des Angebots zur Änderung der AGB besonders hinweisen.


2. Vertragsschluss / Änderung der Rechtslage

2.1. Die in einem eigens für den Kunden erstellten schriftlichen Angebot enthaltenen Preise und Konditionen gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und der Kunde innerhalb der im Angebot bestimmten Bindefrist das Angebot der HEG annimmt.

2.2. Sofern auf der Internetseite oder in Flyern etc. der HEG Angebote und Preise enthalten sind, sind diese freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch die HEG. Freibleibend bedeutet, dass die Angebote der HEG nur eine Aufforderung an den Kunden enthalten, seinerseits ein rechtlich bindendes Angebot abzugeben. Der HEG steht es somit frei, zu entscheiden, ob sie ein Angebot des Kunden annimmt oder nicht.

2.3.Angebote der HEG in Sinne von I. Nr. 2.1. dieser AGB sind nur für den im Angebot bezeichneten Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe des Angebots an Dritte ist ohne die Zustimmung der HEG nicht gestattet.

2.4.Haben die HEG und der Kunde einen Rahmenvertrag mit der Möglichkeit des Abrufes von Leistungen durch den Kunden geschlossen, so muss bei Erstbestellung eines neuen Vorhabens der jeweilige Abruf der Leistungen durch den Kunden, der kein Verbraucher ist, schriftlich erfolgen. Bei Kunden, die Verbraucher sind, reicht der Abruf per Textform (z.B. per E-Mail) aus.

2.5.Die HEG hat die beauftragten Leistungen auf Grundlage der jeweils geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abschluss des Vertrages dergestalt, dass die vom Kunden beauftragten Leistungen durch die HEG nicht mehr oder nur in geänderter Form erbracht werden können, so werden die Vertragspartner über eine entsprechende Anpassung des Vertrages verhandeln.


3. Leistungserbringung / Leistungsverzögerung (u.a. höhere Gewalt)

3.1.Die HEG ist berechtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen Subunternehmer oder sonstige Dritte einzusetzen.

3.2.Die HEG ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn es die Art der Leistung gestattet und dem Kunden eine Leistung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.

3.3.Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Auch bei schriftlich bestätigten Terminen sind Abweichungen von bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt dennoch als unwesentlich anzusehen und begründen damit keine Ansprüche des Kunden gegen die HEG.

3.4.Leistungsverzögerungen durch Betriebsstörungen, die die HEG nicht zu vertreten hat, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Terroranschläge, öffentlicher Aufruhr, nationale oder internationale Sanktionen, Arbeitskampfmaßnahmen (insb. Streik, Aussperrung) im Betrieb der HEG oder bei ihren Entsorgungspartnern oder Subunternehmern, Embargo, Pandemien und Epidemien, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Verkehrsunfälle ohne Verschulden der HEG oder sonstige Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der HEG oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Die HEG verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über das Eintreten vorgenannter Umstände zu informieren. Dauert eine Leistungsverzögerung gemäß dieser Regelung mehr als sechs Monate an, so sind der Kunde und/oder die HEG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht. Etwaige, durch den Kunden erbrachte Gegenleistungen für die vereinbarte Leistung oder für den entsprechend nicht erbrachten Leistungsteil wird die HEG unverzüglich erstatten. Leistungsverzögerungen im Sinne dieser Regelung sind auch dann nicht von der HEG zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in letztgenanntem Fall in den Grenzen der Regelungen in I. Nr. 7 dieser AGB (Haftung) ausgeschlossen.

3.5.In übrigen Fällen des Leistungsverzuges der HEG kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Verzug der HEG, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in I. Nr. 7 dieser AGB (Haftung) ausgeschlossen.


4. Preise / Preisanpassung / Zusätzliche Kosten

4.1.Sämtliche ausgewiesene Preise sind Nettopreise in Euro; hinzu kommt insbesondere die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

4.2.Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Soweit auf die Vertragsbeziehung die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Kunde auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z.B. Rechnungsstellung) sicherzustellen. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Kunden auf Nachweis zu erstatten.

4.3.Soweit kein Preis für den Auftrag vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den Standardpreisen der HEG, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten.

4.4.Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage festgestellten Gewichte für die Abrechnung maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlast der Waage liegt, berechnet die HEG einen Pauschalbetrag unabhängig vom tatsächlichen Gewicht, jedoch unterhalb des Preises für die Mindestlast. Bei einer Entgegennahme von werthaltigem Abfall durch die HEG erfolgt eine Vergütung durch die HEG erst ab Erreichung der Mindestlast der Waage der jeweiligen Annahmestelle. Die HEG betreibt keine eigene Waage. Die Mindestlast der Waagen variiert je Annahmestelle und hängt von der Genauigkeitsklasse der Waage ab. An jeder Annahmestelle, die eine Waage betreibt, hängt die konkrete Mindestlast der Waage aus.

4.5.Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, ebenso Auslagen bzw. Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter, die über die vereinbarte Leistung der HEG für den Kunden hinausgehen.

4.6. Bei Vertragsverhältnissen mit Kunden, die keine Verbraucher sind und/oder die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, hat die HEG im Falle einer Änderung der unmittelbaren Kalkulationsgrundlagen das Recht zur Anpassung des Entgelts im Umfang der Kostenänderung. Dies betrifft insbesondere Änderungen der Lohn-, Lohnneben- und sonstiger lohnwirksamer Kosten, der Mineralölpreise, Rohstoffpreisindices, Steuern, Abgaben sowie Gebühren Dritter, aber auch Preisänderungen bei den Entsorgungspartnern und -anlagen. Die HEG wird alle relevanten Kalkulationsgrundlagen saldieren, so dass auch etwaige Reduzierungen bei einzelnen Kalkulationsgrundlagen berücksichtigt werden.

4.7.Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen entsorgungsrelevanter Gesetze oder aufgrund von normbedingten oder tatsächlichen, nicht nur unerheblichen Modifikationen der Entsorgungswege, so kann die HEG vom Zeitpunkt der Veränderung an eine den Veränderungen entsprechende Entgeltanpassung vornehmen. Entsprechendes gilt bei einer relevanten Änderung von Gesetzen für weitere Leistungen der HEG (vgl. I. Nr. 1.1. dieser AGB). Ist der Kunde Verbraucher, so gelten vorstehende Regelungen nur in Fällen, in denen die vertraglich vereinbarte Hauptleistung der HEG nicht binnen vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht ist oder es sich um durch die HEG zu erbringende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt.

4.8. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Hauptleistung nicht binnen vier Monaten nach Vertragsschluss abgeschlossen oder handelt es sich um Leistungen in Form von Dauerschuldverhältnissen, ist die HEG berechtigt, die Preise für die Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung gegenseitiger Interessen anzupassen. Gegenüber dem Kunden, der kein Verbraucher ist, gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass die vertraglich vereinbarte Hauptleistung, die nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zu erbringen ist, nicht binnen zwei Monaten nach Vertragsschluss abgeschlossen ist.

4.9.Preisänderungen im Sinne von I. Nr. 4.5. bis 4.7. dieser AGB teilt die HEG dem Kunden unmittelbar nach Kenntniserlangung und - soweit im Einzelfall möglich - mit einer Vorlauffrist von vier Wochen schriftlich mit. Auf schriftliche Anfrage des Kunden teilt die HEG die der Preisänderung zu Grunde liegenden Umstände und Kalkulationsgrundlagen im Einzelnen mit. Ist der Kunde Verbraucher, kann der Kunde den von der Preisänderung betroffenen Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Geltung der neuen Preise außerordentlich und kostenfrei kündigen. Die HEG wird den Kunden, der Verbraucher ist, auf dieses Recht in der Mitteilung über die Preisänderung besonders hinweisen.


5. Zahlungsbedingungen und -verzug

5.1. Abschlags- und Teilrechnungen können bei entsprechender Vereinbarung der Parteien durch die HEG gestellt werden.

5.2.Rechnungsbeträge sind – soweit keine abweichende Vereinbarung besteht – innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug für die HEG kostenfrei zu begleichen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Erfüllung ist der Eingang der Zahlung bei der HEG.

5.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er die gesetzlichen Verzugszinsen und, sofern der Kunde kein Verbraucher ist, außerdem die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 nach Maßgabe von § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch die HEG bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, erfolgt die Anrechnung der vorgenannten Verzugspauschale.

5.4. Teilleistungen auf Zahlungsrückstände des Kunden werden mit den Forderungen der HEG in folgender Reihenfolge verrechnet: Verzugs- und Verfahrenskosten, Zinsen, Rückstände der Hauptleistung, laufende Kosten.

5.5. Auch wenn mit einem Kunden ein Zahlungsziel vereinbart wurde, kann die HEG die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Leistungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft zu erwarten ist. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen zu Beginn der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten sind, nach denen die Zahlungen zu bemessen sind.

5.6. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer von der HEG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist die HEG berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung des säumigen Betrages zu verweigern.


6. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

6.1. Der Kunde ist nur nach schriftlicher Zustimmung der HEG berechtigt, Forderungen gegen die HEG ganz oder teilweise abzutreten.

6.2. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen oder um bestrittene, aber entscheidungsreife Gegenforderungen des Kunden.

6.3. Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie der Anspruch der HEG, gegen den das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Kunden, die keine Verbraucher sind, können Zurückbehaltungsrechte darüber hinaus nur ausüben, soweit diese auf unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder auf bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen beruhen.


7. Haftung

7.1.Die Haftung der HEG nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das gilt auch für Beratungsleistungen der HEG. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abschnitte II. bis III. Haftungsregelungen enthalten können, die den Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps Rechnung tragen.

7.2.Abweichend von der Regelung in I. Nr. 7.1. dieser AGB haftet die HEG uneingeschränkt für Schäden, die die HEG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, die aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos entstanden sind, für die die HEG nach zwingenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, haftet sowie in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.3.In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit der HEG haftet diese – sofern sie nicht schon gemäß I. Nr. 7.2. dieser AGB für Schäden haftet – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der HEG ist dabei auf den vertragstypischen, für die HEG bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

7.4.Eine Haftung der HEG ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind. Ferner, soweit sie darauf beruhen, dass seitens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen Anweisungen der HEG, die rechtlich begründet sind, nicht befolgt werden.

7.5.Schadensersatzansprüche des Kunden wegen einfacher Fahrlässigkeit der HEG gemäß I. Nr. 7.2. und 7.3. dieser AGB sind, sofern der Kunde kein Verbraucher ist, in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche durch die HEG mit einem entsprechenden Hinweis der HEG oder ihres Versicherers auf diese Frist gerichtlich geltend gemacht werden.

7.6.Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit der HEG beruhenden Schadensersatzansprüche gemäß I. Nr. 7.2. und 7.3. dieser AGB verjähren bei Kunden, die keine Verbraucher sind, binnen 1 Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die HEG ihre mit dem Kunden vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat. Bedürfen die von der HEG geschuldeten Leistungen der Abnahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme durch den Kunden.

7.7.Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der HEG für ihre Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen der HEG.

7.8.Der Kunde haftet der HEG für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Der Kunde hat der HEG jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Kunde haftet der HEG ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Pflichten verletzt oder soweit die Schadensursache in den Risikobereich (Herrschafts- und Organisationsbereich) des Kunden fällt und stellt die HEG gegebenenfalls von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgt die Freistellung auf erstes Anfordern.


8. Information zur Streitschlichtung

Die HEG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (vgl. § 36 VSBG).


9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

9.1. Die zwischen der HEG und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2.Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der HEG und dem Kunden Hamburg.

9.3.Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen der HEG und dem Kunden geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf den gesetzlichen Regelungen für AGB beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages ebenfalls unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame Bestimmung, die dem von den Vertragspartnern bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.


II. Besondere Bestimmungen für Leistungen der HEG im Bereich der Abfallentsorgung

1. Begriff der Abfallentsorgung / Einhaltung der Rechtsvorschriften

1.1.Der Begriff „Abfallentsorgung“ umfasst alle Leistungen und Maßnahmen abfallwirtschaftlicher Art, einschließlich der Bereitstellung, Überlassung, Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nebst allen hierauf bezogenen Nebenleistungen.

1.2.Alle Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen gesetzlichen Vorschriften. Sie unterliegen ferner den behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Entsorgungsanlage. Die unter diesem Abschnitt II. enthaltenen Regelungen in diesen AGB gelten für den Bereich der Abfallentsorgung in Ergänzung zu den allgemeinen Regelungen unter Abschnitt I. dieser AGB.

1.3.Beide Vertragspartner sind verpflichtet, die gültigen gesetzlichen Vorschriften, behördliche Auflagen sowie die Annahmebedingungen der jeweiligen Entsorgungsanlage genau zu beachten. Die HEG berät den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Leistungen in den Bereichen der Abfallentsorgung. Soweit die HEG den Kunden im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung hinsichtlich seiner Pflichten berät, geschieht dies nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit, sowie beschränkt auf die Pflichten des Kunden in Bezug auf die konkret an HEG übertragene Leistung. Die Beratung stellt den Kunden nicht von seiner Verantwortlichkeit zur Einhaltung der behördlichen Auflagen und der Annahmebedingungen der jeweiligen Entsorgungsanlage frei.


2. Leistungsumfang der HEG im Rahmen der Abfallentsorgung

2.1.Der Leistungsumfang beinhaltet je nach Art der vereinbarten Leistung a. die Bereitstellung von Behältern (Art, Größe und Anzahl); b. die Abholung (u.a. Wechsel, Abzug) der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort; c. die Behälterleerung, insbesondere von Umleerbehältern; d. den Transport der Abfälle, insbesondere zu einer Entsorgungsanlage; e. die ordnungsgemäße und gesetzkonforme Entsorgung der vom Kunden angegebenen Abfälle; f. sowie andere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung.

2.2.Der Begriff „Behälter“ umfasst Wechselbehälter (insb. Container, Mulden, Pressen), Bags (u.a. MaxiBag, BigBag) sowie Umleer- und Austauschbehälter (Spezialbehälter).

2.3.Die HEG ist unbeschadet der Regelungen in II. Nr. 5.1 und 5.2 dieser AGB berechtigt, eine andere als die vertraglich vereinbarte Art der Entsorgung durchzuführen, wenn die vertraglich vereinbarte Art der Entsorgung nicht möglich ist und die alternative Entsorgung der vertraglich vereinbarten vergleichbar ist, für den Kunden keine Mehrkosten verursacht und dem Kunden zumutbar ist.

2.4.Soweit lediglich der Abfalltransport Vertragsgegenstand ist, gelten die Bestimmungen dieser AGB sinngemäß.

2.5.Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die die HEG neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft (z.B. Verprobung, Analyse), ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Kunden. Die Haftung der HEG bestimmt sich im Übrigen gemäß den Vorgaben in I. Nr. 7 dieser AGB (Haftung).


3. Allgemeine Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde ist zur Einhaltung aller Voraussetzungen, die für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die HEG erfüllt sein müssen, verpflichtet. Die durch die HEG übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Abfälle.

3.2. Ist der Kunde nicht zugleich Abfallbesitzer oder ein sonstiger zur Entsorgung Verpflichteter, so ist er verpflichtet, seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer oder zu dem zur Entsorgung Verpflichteten nach Maßgabe dieser AGB auszugestalten, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Deklaration des Abfalls, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf den konkreten Leistungsgegenstand (Containergestellung, Komplettentsorgung und/oder Abfalltransport) handelt. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so haftet er der HEG gegenüber so, als sei er Abfallbesitzer oder zur Entsorgung Verpflichteter.

3.3. Der Kunde hat der HEG Mängel hinsichtlich der Entsorgung unverzüglich, aufgrund der Schnelllebigkeit des Abfallgeschäfts binnen 48 Stunden, anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsmäßig durchgeführte Leistungen der HEG.


4. Abfalldeklaration / Übergang von Eigentum und Gefahr an Abfällen

4.1. Der Kunde ist verpflichtet, der HEG bei der Angebotsabfrage vollständige und zutreffende Angaben über die zu entsorgenden Abfälle zu machen. Dazu gehört insbesondere die Abfallart, Abfallbezeichnung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (inkl. sechsstelligem Abfallschlüssel), Menge und Herkunft der Abfälle. Auf Verlangen der HEG hat der Kunde eine Beprobung und Analyse der zu entsorgenden Stoffe durch ein von der HEG benanntes Unternehmen zu veranlassen. Die HEG ist darüber hinaus berechtigt, die in Satz 1 und Satz 2 erwähnten Angaben des Kunden zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen. Die hierbei entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden erforderliche Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen sind, erhält die HEG für die Beschaffung dieser Unterlagen eine angemessene Vergütung, die die HEG nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt. Die Beschaffung der Unterlagen erfolgt namens und für Rechnung des Kunden.

4.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die zu entsorgenden Abfälle nicht soweit verunreinigt oder mit Fremdbestandteilen behaftet sind, dass die von der HEG vorgesehene Entsorgung unmöglich ist.

4.3. Die Über- bzw. Annahme der Abfälle bzw. sonstigen Stoffe zur Entsorgung oder zum Transport erfolgt unter der Bedingung, dass die Abfälle bzw. sonstigen Stoffe ihrer Deklaration entsprechen, etwaige Analyseergebnisse zutreffend sind und somit die von der HEG vorgesehene Entsorgung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Etwaige angelieferte Abfälle übernimmt die HEG erst zu dem Zeitpunkt, in dem zur Überzeugung der HEG Gewissheit über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen besteht. Bis zu diesem Zeitpunkt verwahrt die HEG etwaige angelieferte Abfälle lediglich im Auftrag des Kunden. Hierfür steht der HEG eine angemessene Vergütung zu, die die HEG nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt.

4.4. Das Eigentum an Abfällen sowie die Gefahrtragung gehen nur dann auf die HEG über, wenn die Abfälle die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt, sofern es sich um gefährliche Abfälle und/oder um Abfälle handelt, die nicht den Vorgaben in Abschnitt II. dieser AGB entsprechen oder entgegen diesen Vorgaben in von der HEG gestellte Behältnisse gefüllt wurden. Hiervon unberührt bleibt die abfallrechtliche Verantwortung des Kunden.

4.5. Bei nachweispflichtigen Abfällen im Sinne der Nachweisverordnung ist der Kunde verpflichtet, der HEG rechtzeitig die erforderliche „Verantwortliche Erklärung“ zukommen zu lassen. Bei Übernahme der nachweispflichtigen Abfälle durch die HEG hat der Kunde der HEG – soweit erforderlich – die vollständig ausgefüllten abfallrechtlichen (gegebenenfalls gem. GGVSE) Beförderungs- und Begleitpapiere zu übergeben.


5. Fehlerhafte, unvollständige oder abweichende Abfalldeklarationen

5.1. Die HEG ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die bereits im Annahmezeitpunkt für die HEG erkennbar von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, zu verweigern oder sie – nach Rücksprache und entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden - der ordnungsgemäßen Entsorgung auf Kosten des Kunden zuzuführen.

5.2. Soweit die HEG wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Kunden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entsorgung nicht, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt durchführen oder beginnen kann, ist der Kunde zur Tragung der der HEG dadurch entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten (Transporte, Wartezeiten, Vorbehandlungskosten, Umladungen, Entleerungen, Umdeklarationen etc.) verpflichtet. Die HEG wird für die zusätzlichen Leistungen eine angemessene Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen. Diese Regelungen gelten insbesondere in den Fällen, in denen im Annahmezeitpunkt eine Beschaffenheitsabweichung der Abfälle für die HEG oder das von ihr beauftragte Unternehmen nicht erkennbar und/oder eine Annahmeverweigerung der Abfälle (z.B. aufgrund von behördlichen Anordnungen) nicht möglich ist.

5.3. Im Falle einer Sicherstellung von Abfällen nach den jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften hat die HEG oder das von ihr beauftragte Unternehmen die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten. Bis dahin ist die HEG oder das von ihr beauftragte Unternehmen zur Sicherstellung des Abfalls verpflichtet. Hierfür steht der HEG eine angemessene Vergütung zu, die die HEG nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt.

5.4. Der Kunde haftet für jeglichen Schaden und Mehraufwand, der durch eine ihm zurechenbare schuldhaft falsche oder unvollständige Deklaration oder Analyse des Abfalls verursacht wird.

5.5. Ist die HEG in den Fällen der II. Nr. 5.2, 5.3 dieser AGB zur Entsorgung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat die HEG nach eigener Wahl entweder Anspruch auf eine angemessene, durch sie nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmende Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, insbesondere € 0,35 je erspartem Fahrkilometer und eventuell ersparter Drittkosten. Soweit im Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag von der HEG gestellte Behälter bereits befüllt oder beladen sind, hat der Kunde diese unverzüglich auf eigene Kosten zu entleeren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die HEG die Entleerung auf Kosten des Kunden veranlassen.


6. Gestellung von Behältern / Aufstellung und Umgang mit Behältern

6.1. Die Behälter stehen im Eigentum der HEG bzw. im Eigentum der von ihr beauftragten Subunternehmen. Die HEG stellt dem Kunden die benötigten Behälter in Form von Wechselbehältern (siehe II. Nr. 2.2 dieser AGB) für die Dauer der Entsorgung – soweit nichts anderes vereinbart ist – mietweise (Mietvertrag bzw. Untermietvertrag) zur Verfügung. Die vom Kunden neben Transportkosten oder sonstigen Kosten zu zahlende Miete für diese Behälter (Wechselbehälter) umfasst nicht etwaige, vom Kunden schuldhaft zu vertretende Reparaturkosten, die aufgrund von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietbehälter über das Maß des vertragsgemäßen Gebrauchs hinaus anfallen. Ferner sind – soweit erforderlich – keine Betriebskosten (z.B. Stromanschluss bei Pressen) für diese Behälter (Wechselbehälter) erfasst. Im Falle von vom Kunden zu vertretenden Reparaturkosten für diese Behälter (Wechselbehälter) wird die HEG den tatsächlichen Reparaturaufwand zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand dem Kunden in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass bei der HEG kein zusätzlicher oder ein wesentlich geringerer Verwaltungsaufwand entstanden ist. Umleer- und Austauschbehälter (siehe II. Nr. 2.2 dieser AGB) werden dem Kunden während des Vertragsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann die HEG mit dem Transport dieser Behälter beauftragen. Hierfür schließt die HEG einen gesonderten Vertrag mit dem Kunden ab.

6.2. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen, für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen sowie den Beschäftigten der HEG oder des von ihr beauftragten Unternehmens zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freien Zugang zu den Behältern oder sonstigen Anlagen zu gewähren, soweit der Zugang für die Erfüllung des Vertrages zwischen den Parteien erforderlich ist. Behälter werden auf Anweisung des Kunden abgestellt. Der Kunde verantwortet die Auswahl des Standortes und dessen Verkehrssicherheit sowie gefahrlose Zugänglichkeit zur Befüllung und zum Transport am von ihm ausgewählten Standort inkl. Zufahrtswege. Soweit die Aufstellung der Behälter einer behördlichen Genehmigung bedarf (z.B. bei der Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen), hat der Kunde die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, ggf. Reinigung etc.) zu sorgen. Ist eine Bereitstellung der (Umleer- bzw. Austausch-)Behälter durch den Kunden vereinbart, hat der Kunde die Behälter ab 06.00 Uhr des für die Bereitstellung vereinbarten Tages am Fahrbahnrand vor dem Grundstück des Kunden oder auf einer sonstigen, vereinbarten Fläche bereitzustellen.

6.3. Der Kunde hat die HEG unverzüglich über etwaige behördliche Anordnungen, die einen von der HEG aufgestellten Behälter betreffen, zu unterrichten.

6.4. Änderungen in den Betriebsabläufen des Kunden, die Einfluss auf die Abholung oder die Leerung der von der HEG für den Kunden aufgestellten Behälter haben, hat der Kunde der HEG mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Bei Kunden, die Verbraucher sind, reicht die Mitteilung per Textform (z.B. per E-Mail) aus.

6.5. Der Kunde ist - ohne Zustimmung der HEG - nicht berechtigt Behälter, insbesondere Wechselbehälter (siehe II. Nr. 2.2 dieser AGB) umzustellen. Ebenso ist es dem Kunden - ohne Zustimmung der HEG - untersagt, die Behälter - auch nur vorübergehend - von dem vertraglich mit der HEG vereinbarten Standort zu entfernen.

6.6. Der Kunde stellt sicher, dass bei der Abholung von Wechselbehältern und – sofern im Einzelfall möglich - auch von Bags (siehe II. Nr. 2.2 dieser AGB) die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Inhalts nach Abfallschlüsselnummern, ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein oder sonstige gesetzlich erforderliche Dokumente) für die HEG bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann.

6.7. Die Behälter dürfen nur zum Sammeln von Abfällen benutzt werden. Der Kunde hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass • die Behälter nur mit den vereinbarten Abfällen beladen werden, keine Ladung über den Rand herausragt, das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird und die Befüllung sachgerecht erfolgt. Die zulässige Höchstbeladung und Füllhöhe sowie eine gleichmäßige Befüllung ist zu beachten. Ein eigenmächtiges maschinelles Verdichten und Pressen von Abfällen in Behältern ist nicht erlaubt. Die sortenreine Erfassung mit korrekten und vollständigen Angaben unter Beachtung des angegebenen Abfallschlüssels bzw. der Abfallbezeichnung ist sicherzustellen. • bei Lieferung und Abholung oder Leerung von Behältern die Behälterplätze frei zugänglich sind und die Befahrbarkeit des Entsorgungsweges gegeben ist, und zwar so, dass Schäden beim Befahren von Grundstücken nicht eintreten können. Im Zweifelsfall steht die Einschätzung zur Befahrbarkeit von öffentlichen oder privaten Zuwegungen im Ermessen des Kraftfahrers. Sollte ein Befahren aus einem der vorgenannten Gründe nicht möglich sein, sind Umleer- und Austauschbehälter (siehe II. Nr. 2.2 dieser AGB) am Abholtag am Fahrbahnrand der nächsten, für die Entsorgungsfahrzeuge der HEG befahrbaren Straße bereitzustellen. • die Behälter nicht abhandenkommen, beschädigt oder über das mit der vertragsmäßigen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt werden. • die Behälter so genutzt werden, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen (insbesondere Schutz Dritter, z.B. spielende Kinder) und keine unzulässige Befüllung oder eine Beschädigung durch Dritte erfolgt.

6.8. Durch Nichtbeachtung der Regelungen in II. Nr. 6.2. bis 6.7. dieser AGB durch den Kunden, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden (insbesondere Schäden an den Behältnissen der HEG, Schäden durch Fehlbefüllung, Brandschäden an den Behältnissen sowie Schäden, die Dritten durch das Schadensereignis erwachsen, sofern die Schadensursache vom Gelände des Kunden und den dort aufgestellten Behältnissen ausgeht) oder Mehraufwendungen (u.a. Gebühren, Bußgelder) hat der Kunde zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, die HEG von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Ist der Kunde kein Verbraucher, hat die Freistellung auf erstes Anfordern zu erfolgen. Der Kunde kann einer Rechnung der HEG nicht mit dem Einwand der Befüllung Dritter widersprechen. Im Falle der Nichteinholung behördlicher Genehmigungen stimmt der Kunde der Weiterleitung seiner Daten an die Behörde zu.

6.9. Stellt die HEG fest, dass Umleer- und Austauschbehälter (siehe II. Nr. 2.2 dieser AGB) an zwei aufeinanderfolgenden vereinbarten Entsorgungsterminen vom Kunden nicht vollständig befüllt worden sind und zeigt sie dies dem Kunden an, ist die HEG berechtigt, die Entsorgungsfrequenz in einem entsprechenden Maß zu verringern oder die zur Verfügung gestellten Behälter gegen kleinere auszutauschen.

6.10. Vom Kunden zu vertretene Stillstands- und Wartezeiten sowie Leerfahrten/Fehlfahrten der HEG oder eines von ihr beauftragten Unternehmens im Rahmen der Lieferung, Abholung oder Leerung von Behältern sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden durch die HEG dem Kunden nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) in Rechnung gestellt.

6.11. Ist der Wechselbehälter (siehe II. Nr. 2.2 dieser AGB) nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist die HEG berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Wechselbehälters eine angemessene Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verlangen.

6.12. Versäumt die HEG die Abholung eines gefüllten Behälters zum vorgesehenen Termin, so hat der Kunde die HEG zunächst mündlich oder schriftlich zur Abholung aufzufordern. Erfolgt daraufhin immer noch keine Abholung, so hat der Kunde der HEG durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens drei Kalendertagen zur Abholung zu setzen. Bei Kunden, die Verbraucher sind, reicht die Setzung der Nachfrist in Textform (z. B. per E-Mail) aus. Die HEG kann die Nachholung einer versäumten Abholung verweigern, wenn die Abholung durch mangelnde Befahrbarkeit des Entsorgungsweges oder Zugangsbehinderungen erschwert wird (vgl. Regelung in II Nr. 6.2 und 6.7, 2. Punkt).

6.13. Im Falle der nicht vertragsgemäßen Befüllung der Behältnisse gelten die Regelungen unter II. Nr. 5.1. bis 5.5. dieser AGB entsprechend. Zusätzlich ist die HEG auch zur Rückführung der fehlbefüllten Behälter an den Kunden zu dessen Kosten berechtigt, sofern die Vertragsparteien nicht die ordnungsgemäße Entsorgung der fehlbefüllten Behälter durch die HEG nachträglich vereinbart haben.

6.14. Die HEG kann den Vertrag mit dem Kunden aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund für die HEG liegt insbesondere vor, sofern • der Kunde die zur Verfügung gestellten Umleer- und Austauschbehälter (siehe II. Nr. 2.2 dieser AGB) regelmäßig, jedoch mindestens drei Mal in Folge, entgegen den Bestimmungen in II. Nr. 6.7 fehlerhaft befüllt, • der Kunde fällige Rechnungsbeträge auch nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen nicht oder nicht vollständig zahlt.


III. Besondere Bestimmungen bei der Lieferung von Baustoffen

1. Geltungsbereich

Die HEG beliefert Kunden, die Kaufleute oder Unternehmer sind, bei Bedarf auch mit Baustoffen (z.B. Sand, Kiesel, Splitte, Findlinge, Boden). Ein Vertragsschluss über die Lieferung von Baustoffen mit Verbrauchern kommt nicht in Betracht. Aus diesem Grund gelten die nachfolgenden Bestimmungen in diesem Abschnitt III. ausschließlich gegenüber Kaufleuten und Unternehmern. Die unter diesem Abschnitt III. enthaltenen Regelungen dieser AGB gelten für den Bereich der Baustofflieferung im Übrigen in Ergänzung zu den allgemeinen Regelungen unter Abschnitt I. dieser AGB, soweit diese nicht Verbraucher betreffen.


2. Lieferung, Kosten und Gefahr

2.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Dem Kunden werden die Baustoffe nach Vereinbarung auf seine Kosten und seine Gefahr an einen vom Kunden bestimmten Ort geliefert.

2.2. Die HEG ist für die Lieferung von Baustoffen auf die Lieferung ihrer Lieferanten angewiesen. Wird die HEG trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von ihrem Lieferanten mit der für die Erfüllung der Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden benötigten Baustoffe nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass die HEG die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, führt dies zu einer angemessenen Verlängerung etwaiger vereinbarter Leistungsfristen. Im Übrigen findet die Regelung in I. Nr. 3.4 entsprechend Anwendung.

2.3. Der Kunde stellt sicher, dass bei der Lieferung von Baustoffen die Übergabe von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann. Ist am vereinbarten Liefertag kein Berechtigter vor Ort, so gilt der vom Kraftfahrer der HEG oder eines von ihr beauftragten Unternehmens ausgefüllte Begleitschein als Lieferdokument. Einwände gegen den Inhalt des Begleitscheins hat der Kunde schriftlich innerhalb von 48 Stunden ab dokumentierter Ablieferung gegenüber der HEG anzuzeigen. Der Kunde trägt die Beweislast für nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen der HEG.


3. Gewährleistung

3.1. Die Bestellung von Baustoffen beruht allein auf den Vorgaben des Kunden. Die HEG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden bestellten Baustoffe korrekt und verwendbar sind. Die HEG prüft nicht, ob die bestellten Baustoffe für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind. Insbesondere gibt die HEG keine Beschaffenheitsgarantie ab. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Baustoffe unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen der HEG gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind der HEG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Kunde gegen seine Pflichten aus dieser Regelung, so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.

3.3. Die HEG behält sich vor, vergebliche Anfahrten, die auf einer vom Kunden zu vertretenden, nicht zutreffenden Bestellung beruhen, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Eine eventuelle Rückgabe von reklamierten Baustoffen verursacht gegebenenfalls Entsorgungskosten, welche der Kunde trägt.

3.4. Die Haftung der HEG für Sach- und Rechtsmängel der Baustoffe ist auf ein Jahr beschränkt. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 478 Abs. 2 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der HEG, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährungsfrist beginnt in Fällen des Satzes 1 dieser Regelung mit der Ablieferung.


4. Eigentumsvorbehalt

Die von der HEG gelieferten Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der HEG gegen den Kunden, auch soweit sie nicht auf Baustofflieferungen beruhen, Eigentum der HEG (Vorbehaltsware). Veräußert der Kunde die von der HEG gelieferten Baustoffe an Dritte weiter, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an die HEG ab. Solange der Kunde sich gegenüber der HEG nicht in Zahlungsverzug befindet, bleibt er berechtigt, die Forderungen aus Weiterverkäufen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen. Die HEG kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde gegenüber der HEG in Zahlungsverzug gerät. Die HEG kann dann auch die erfolgte Abtretung offenlegen. Soweit die besicherten Forderungen der HEG durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, wird die HEG auf Verlangen des Kunden bis zur vorstehenden Grenze freigeben.


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