Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der WERT Wertstoff-Einsammlung GmbH (WERT)
§ 1 Geltung
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, für alle Leistungen der WERT.
§ 2 Angebots- und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
§ 3 Preis
(1) Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben in Euro, jeweils ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Soweit kein Preis für den Auftrag vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Erfüllungstage allgemein gültigen Preisen.
(3) Sollte der Auftrag nicht innerhalb von sechs Monaten vollständig abgewickelt sein, ist WERT berechtigt, eine Anpassung an etwaige steigende Material- und Lohnkosten vorzunehmen.
§ 4 Lieferzeit, Verzug
(1) Wird WERT die Leistung unmöglich oder gerät WERT hiermit in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Verkehrsunfälle ohne Verschulden der WERT oder ihrer Mitarbeiter oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereiches der WERT liegen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate verzögert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(2) Gerät WERT mit ihren Leistungen in Verzug, so beschränkt sich die der Höhe nach unbegrenzte Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, so haftet WERT nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht bei von WERT zu vertretender Unmöglichkeit, Unvermögen und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz ist in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
(4) Das Recht des Auftraggebers, sich im Fall des Verzuges oder der von WERT zu vertretenden Unmöglichkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
§ 5 Unterauftragnehmer
WERT ist berechtigt, Dritte mit der Ausführung der Leistung zu beauftragen.
§ 6 Zahlungsbedingungen/ Vorkasse
(1) Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug. Abschlags- und Teilrechnungen können, soweit dies vereinbart ist, erstellt werden. Eine Aufrechnung findet nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers gegen WERT statt. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen berechnet.
(2) WERT ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das Verlangen nach Vorkasse durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte vorzeitige Zahlung trotz Fristsetzung nicht erfolgt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat WERT das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Vor der vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist WERT zu keinen weiteren Leistungen aus laufenden Verträgen, gleich welchen Inhalts, verpflichtet.
§ 7 Einhaltung der Rechtsvorschriften
Alle Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen gesetzlichen Vorschriften. Sie unterliegen ferner den behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Entsorgungsanlage. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, diese genau zu beachten. WERT berät den Auftraggeber nach bestem Wissen hinsichtlich seiner Pflichten, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Beratung stellt den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung frei.
§ 8 Einbeziehungspflicht bei Abschluß von Verträgen mit Dritten
Ist der Auftraggeber nicht zugleich Abfallbesitzer oder ein sonstiger zur Entsorgung Verpflichteter, so ist er verpflichtet, seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugestalten, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Deklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf den konkreten Leistungsgegenstand (Containergestellung, Komplettentsorgung und Abfalltransport) handelt. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, so haftet er der WERT gegenüber so, als sei er Abfallbesitzer.
§ 9 Untersuchungspflicht, Deklaration, Entsorgungsdokumente
Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Stoffe verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der WERT bei der Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe, Art, Schlüsselnummer, Menge, Herkunft und ggf. Analysen vorzulegen. Auf Verlangen der WERT hat der Auftraggeber eine Beprobung und Analyse der zu entsorgenden Stoffe durch ein von WERT benanntes Unternehmen zu veranlassen. WERT ist darüber hinaus berechtigt, die in Satz 2 erwähnten Angaben des Auftraggebers zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Sollte sich nach Vertragsabschluß herausstellen, daß aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erforderliche Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen sind, erhält WERT für die Beschaffung dieser Unterlagen eine angemessene Vergütung. Die Beschaffung erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers.
§ 10 Fehlerhafte Deklaration, Abweichungen
(1) Die Über- bzw. Annahme der Stoffe zur Entsorgung oder zum Transport erfolgt unter der Bedingung, dass die Stoffe ihrer Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und somit die von der WERT vorgesehene Entsorgung tatsächlich und rechtlich möglich ist. WERT übernimmt die Abfälle deshalb erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt verwahrt WERT die angelieferten Abfälle lediglich im Auftrag des Auftraggebers.
(2) Im Falle einer Sicherstellung gem. Nr. 5.2.3.g der TA Abfall hat WERT oder der von ihr beauftragte Entsorger die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten. Bis dahin ist WERT oder der von ihr beauftragte Entsorger zur Sicherstellung des Abfalls verpflichtet. Hierzu steht WERT eine Vergütung zu, die so bemessen ist, als sei die Zwischenlagerung des Abfalls Vertragsgegenstand gewesen.
(3) Ist WERT im Fall der Ziff. 1 und/ oder Ziff. 2 zur Entsorgung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat WERT nach eigener Wahl entweder Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich 0,35 Euro je erspartem Fahrkilometer und eventuell ersparter Drittkosten.
(4) Soweit im Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag von WERT gestellte Sicherheits- und Transportbehälter bereits befüllt oder beladen sind, hat der Auftraggeber diese unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann WERT die Entleerung auf Kosten des Auftraggebers veranlassen.
(5) WERT ist berechtigt, Abfallstoffe, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dem Auftraggeber werden die hierfür entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten in Rechnung gestellt.
§ 11 Haftung für falsche Deklaration
Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden und Mehraufwand, der durch die ihm zuzurechnende schuldhaft falsche oder unvollständige Deklaration oder Analyse des Abfalls verursacht wird. Ein Mitverschulden der WERT ist jedoch zu berücksichtigen.
§ 12 Gestellung von Behältnissen
(1) Die Behälter sind im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Behälter bereitzustellen. Er hat auch für die Zugänglichkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Soweit der Behälter auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. bei der Tiefbauabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes) einzuholen und für die notwendige Sicherung des Behälters etwa durch Beleuchtung oder Absperrung Sorge zu tragen.
(2) Die Behälter dürfen nur zum Sammeln der Abfälle benutzt werden, für die diese Behälter zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber ist zur pfleglichen Behandlung und zur regelmäßigen Sauberhaltung und Reinigung der Behälter verpflichtet und hat diesen vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.
(3) Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass (A) die Behälter nur mit den vereinbarten Stoffen beladen werden, keine Ladung über den Rand herausragt, das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird und die Befüllung sachgerecht erfolgt. (B) bei Lieferung und Abholung die Behälterstandplätze frei zugänglich sind, und zwar so, dass Schäden beim Befahren von Grundstücken während der Abholung nicht eintreten können. (C) dem Auftragnehmer ggf. bei Abholung des Behälters die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Inhalts nach Abfallschlüsselnummer, ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrenguttransportunterlagen) übergeben werden.
(4) Der Auftraggeber haftet für - vorsätzlich und fahrlässig von ihm, seinen Mitarbeitern oder von seinen Beauftragten verursachten Schäden an den Behältnissen des Auftragnehmers, - Brandschäden an den Behältnissen sowie Schäden, die Dritten durch das Schadensereignis erwachsen, sofern die Schadensursache vom Gelände des Auftraggebers oder den dort abgestellten Behältnissen ausgeht, - Schäden durch falsche oder unsachgemäße Befüllung der Behältnisse durch den Auftraggeber.
§ 13 Abnahme von Reinigungsleistungen
Nach Mitteilung der WERT über den Abschluß der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Stunden die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überprüfen und auf Verlangen zu bescheinigen. Etwaige Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Findet eine fristgemäße Überprüfung nicht statt oder werden Mängel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, gelten die Arbeiten als unbeanstandet abgenommen.
§ 14 Sonderbestimmungen
-Keine-
§ 15 Gewährleistung
Die Gewährleistung der WERT beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Fehlschlagens nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Eine Haftung der WERT ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber WERT nicht rechtzeitig über geltende Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige behördliche Vorschriften oder Auflagen unterrichtet. In diesem Fall haftet der Auftraggeber der WERT für alle entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
§ 16 Leistungen des Auftraggebers
Den Mitarbeitern der WERT muß zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zur Arbeitsstelle gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
§ 17 Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist für beide Teile Hamburg.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Hamburg.
§ 19 Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder sonstiger vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bzw. Vertragsbestandteil geworden sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Hamburg, im November 2008
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, für alle Leistungen der WERT.
§ 2 Angebots- und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
§ 3 Preis
(1) Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben in Euro, jeweils ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Soweit kein Preis für den Auftrag vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Erfüllungstage allgemein gültigen Preisen.
(3) Sollte der Auftrag nicht innerhalb von sechs Monaten vollständig abgewickelt sein, ist WERT berechtigt, eine Anpassung an etwaige steigende Material- und Lohnkosten vorzunehmen.
§ 4 Lieferzeit, Verzug
(1) Wird WERT die Leistung unmöglich oder gerät WERT hiermit in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Verkehrsunfälle ohne Verschulden der WERT oder ihrer Mitarbeiter oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflußbereiches der WERT liegen. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate verzögert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(2) Gerät WERT mit ihren Leistungen in Verzug, so beschränkt sich die der Höhe nach unbegrenzte Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, so haftet WERT nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht bei von WERT zu vertretender Unmöglichkeit, Unvermögen und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz ist in diesen Fällen jedoch auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
(4) Das Recht des Auftraggebers, sich im Fall des Verzuges oder der von WERT zu vertretenden Unmöglichkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
§ 5 Unterauftragnehmer
WERT ist berechtigt, Dritte mit der Ausführung der Leistung zu beauftragen.
§ 6 Zahlungsbedingungen/ Vorkasse
(1) Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug. Abschlags- und Teilrechnungen können, soweit dies vereinbart ist, erstellt werden. Eine Aufrechnung findet nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers gegen WERT statt. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen berechnet.
(2) WERT ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das Verlangen nach Vorkasse durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte vorzeitige Zahlung trotz Fristsetzung nicht erfolgt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat WERT das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Vor der vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, ist WERT zu keinen weiteren Leistungen aus laufenden Verträgen, gleich welchen Inhalts, verpflichtet.
§ 7 Einhaltung der Rechtsvorschriften
Alle Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung unterliegen den zur Zeit der Auftragsdurchführung gültigen gesetzlichen Vorschriften. Sie unterliegen ferner den behördlichen Auflagen und den Annahmebedingungen der jeweiligen Entsorgungsanlage. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, diese genau zu beachten. WERT berät den Auftraggeber nach bestem Wissen hinsichtlich seiner Pflichten, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Beratung stellt den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung frei.
§ 8 Einbeziehungspflicht bei Abschluß von Verträgen mit Dritten
Ist der Auftraggeber nicht zugleich Abfallbesitzer oder ein sonstiger zur Entsorgung Verpflichteter, so ist er verpflichtet, seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugestalten, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Deklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf den konkreten Leistungsgegenstand (Containergestellung, Komplettentsorgung und Abfalltransport) handelt. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, so haftet er der WERT gegenüber so, als sei er Abfallbesitzer.
§ 9 Untersuchungspflicht, Deklaration, Entsorgungsdokumente
Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Stoffe verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der WERT bei der Auftragserteilung vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe, Art, Schlüsselnummer, Menge, Herkunft und ggf. Analysen vorzulegen. Auf Verlangen der WERT hat der Auftraggeber eine Beprobung und Analyse der zu entsorgenden Stoffe durch ein von WERT benanntes Unternehmen zu veranlassen. WERT ist darüber hinaus berechtigt, die in Satz 2 erwähnten Angaben des Auftraggebers zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Sollte sich nach Vertragsabschluß herausstellen, daß aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erforderliche Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen sind, erhält WERT für die Beschaffung dieser Unterlagen eine angemessene Vergütung. Die Beschaffung erfolgt namens und für Rechnung des Auftraggebers.
§ 10 Fehlerhafte Deklaration, Abweichungen
(1) Die Über- bzw. Annahme der Stoffe zur Entsorgung oder zum Transport erfolgt unter der Bedingung, dass die Stoffe ihrer Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und somit die von der WERT vorgesehene Entsorgung tatsächlich und rechtlich möglich ist. WERT übernimmt die Abfälle deshalb erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt verwahrt WERT die angelieferten Abfälle lediglich im Auftrag des Auftraggebers.
(2) Im Falle einer Sicherstellung gem. Nr. 5.2.3.g der TA Abfall hat WERT oder der von ihr beauftragte Entsorger die zuständige Behörde darüber zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten. Bis dahin ist WERT oder der von ihr beauftragte Entsorger zur Sicherstellung des Abfalls verpflichtet. Hierzu steht WERT eine Vergütung zu, die so bemessen ist, als sei die Zwischenlagerung des Abfalls Vertragsgegenstand gewesen.
(3) Ist WERT im Fall der Ziff. 1 und/ oder Ziff. 2 zur Entsorgung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat WERT nach eigener Wahl entweder Anspruch auf angemessene Vergütung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder auf die vereinbarte Vergütung abzüglich 0,35 Euro je erspartem Fahrkilometer und eventuell ersparter Drittkosten.
(4) Soweit im Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag von WERT gestellte Sicherheits- und Transportbehälter bereits befüllt oder beladen sind, hat der Auftraggeber diese unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann WERT die Entleerung auf Kosten des Auftraggebers veranlassen.
(5) WERT ist berechtigt, Abfallstoffe, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dem Auftraggeber werden die hierfür entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten in Rechnung gestellt.
§ 11 Haftung für falsche Deklaration
Der Auftraggeber haftet für jeglichen Schaden und Mehraufwand, der durch die ihm zuzurechnende schuldhaft falsche oder unvollständige Deklaration oder Analyse des Abfalls verursacht wird. Ein Mitverschulden der WERT ist jedoch zu berücksichtigen.
§ 12 Gestellung von Behältnissen
(1) Die Behälter sind im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Behälter bereitzustellen. Er hat auch für die Zugänglichkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Soweit der Behälter auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. bei der Tiefbauabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes) einzuholen und für die notwendige Sicherung des Behälters etwa durch Beleuchtung oder Absperrung Sorge zu tragen.
(2) Die Behälter dürfen nur zum Sammeln der Abfälle benutzt werden, für die diese Behälter zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber ist zur pfleglichen Behandlung und zur regelmäßigen Sauberhaltung und Reinigung der Behälter verpflichtet und hat diesen vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.
(3) Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass (A) die Behälter nur mit den vereinbarten Stoffen beladen werden, keine Ladung über den Rand herausragt, das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird und die Befüllung sachgerecht erfolgt. (B) bei Lieferung und Abholung die Behälterstandplätze frei zugänglich sind, und zwar so, dass Schäden beim Befahren von Grundstücken während der Abholung nicht eintreten können. (C) dem Auftragnehmer ggf. bei Abholung des Behälters die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Inhalts nach Abfallschlüsselnummer, ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrenguttransportunterlagen) übergeben werden.
(4) Der Auftraggeber haftet für - vorsätzlich und fahrlässig von ihm, seinen Mitarbeitern oder von seinen Beauftragten verursachten Schäden an den Behältnissen des Auftragnehmers, - Brandschäden an den Behältnissen sowie Schäden, die Dritten durch das Schadensereignis erwachsen, sofern die Schadensursache vom Gelände des Auftraggebers oder den dort abgestellten Behältnissen ausgeht, - Schäden durch falsche oder unsachgemäße Befüllung der Behältnisse durch den Auftraggeber.
§ 13 Abnahme von Reinigungsleistungen
Nach Mitteilung der WERT über den Abschluß der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Stunden die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überprüfen und auf Verlangen zu bescheinigen. Etwaige Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Findet eine fristgemäße Überprüfung nicht statt oder werden Mängel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, gelten die Arbeiten als unbeanstandet abgenommen.
§ 14 Sonderbestimmungen
-Keine-
§ 15 Gewährleistung
Die Gewährleistung der WERT beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Fehlschlagens nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Eine Haftung der WERT ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber WERT nicht rechtzeitig über geltende Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige behördliche Vorschriften oder Auflagen unterrichtet. In diesem Fall haftet der Auftraggeber der WERT für alle entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
§ 16 Leistungen des Auftraggebers
Den Mitarbeitern der WERT muß zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zur Arbeitsstelle gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
§ 17 Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist für beide Teile Hamburg.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Hamburg.
§ 19 Nichtigkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder sonstiger vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bzw. Vertragsbestandteil geworden sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Hamburg, im November 2008
