Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der WERT Wertstoff-Einsammlung GmbH (WERT)

§ 1 Allgemeines

(1) Es gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, für alle Entsorgungsverträge der WERT ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Die Angebote der WERT sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

(3) WERT ist berechtigt, Dritte mit der Ausführung der Leistung zu beauftragen.

(4) WERT berät den Vertragspartner nach bestem Wissen über dessen Pflichten, ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit zu übernehmen. Die Beratung befreit den Vertragspartner nicht von dessen Verantwortung.

(5) Das Eigentum an den Abfällen geht mit dem Zeitpunkt des Einfüllens in den Behälter auf WERT über.

§ 2 Preise, Preisanpassung, Zahlungsbidingungen, Verzug

(1) Soweit kein Preis für den Auftrag vereinbart ist, richtet sich die Berechnung nach den am Erfüllungstag gültigen Preisen der WERT.

(2) WERT ist berechtigt, die Preise für die Leistungen zu erhöhen, wenn sich die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, nach deren Maßgabe die Beauftragung erfolgte, ändern und die Fortgeltung der Preise bei Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse für WERT nicht mehr zumutbar sind. Preisänderungen teilt WERT dem Vertragspartner unmittelbar nach Kenntniserlangung durch WERT, spätestens einen Monat vor Ablauf des Quartals schriftlich mit. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, kann der Vertragspartner den Vertrag kündigen.

(3) Rechnungsbeträge sind sofort fällig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abschlags- und Teilrechnungen können bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung erstellt werden. Sofern anhand von Tatsachen begründete Zweifel an der Bonität des Vertragspartners bestehen, ist WERT berechtigt, vom Vertragspartner Vorkasse zu verlangen.

(4) WERT haftet nicht für Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, Feiertagen oder eines anderen zwingenden Grundes, es sei denn, WERT hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 3 Pflichten des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner stellt sicher, dass die von WERT zur Verfügung gestellten Behälter mit den vertraglich vereinbarten Stoffen befüllt werden und dass WERT werktags zwischen 06.00 Uhr - 16.00 Uhr mit den dafür erforderlichen Fahrzeugen Zugang zu den Sammelbehältern erhält. Ist eine Bereitstellung der Behälter vereinbart, hat der Vertragspartner die Sammelbehälter bis 06.00 Uhr des für die Bereitstellung vereinbarten Tages am Fahrbahnrand vor dem Betriebsgrundstück des Vertragspartners bereitzustellen. Soweit die Behälter auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, hat der Vertragspartner die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.

(2) Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Behälter nur mit den vertraglich vereinbarten Stoffen befüllt werden: entweder Papier, Pappe, Kartonagen oder gemischte Gewerbeabfälle oder Transportverpackungen oder Leichtverpackungen. Wird eine Fehlbefüllung festgestellt, kann WERT die Entleerung verweigern und die gegebenenfalls dadurch entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Der Vertragspartner stellt sicher, dass der Inhalt der Behälter nicht über den Rand herausragt, die Deckel der Behälter geschlossen werden können und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

(3) Stellt WERT fest und zeigt dies dem Vertragspartner an, dass die Behälter an zwei aufeinanderfolgenden vereinbarten Entsorgungsterminen vom Vertragspartner nicht oder nicht gemäß Satz 1 befüllt worden sind, ist WERT berechtigt, die Entsorgungsfrequenz in einem entsprechenden Maß zu verringern oder die zur Verfügung gestellten Behälter gegen kleinere auszutauschen. Werden Behälter mit Stoffen befüllt, deren Entsorgung nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sind, hat der Vertragspartner die unverzügliche Leerung dieser Behälter sicherzustellen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Für Schäden, die infolge einer Fehlbefüllung entstehen, haftet der Vertragspartner.

(4) Der Vertragspartner stellt die erforderliche Befahrbarkeit des Entsorgungsweges auf seinen Grundstücken sicher und duldet das Befahren seiner Grundstücke durch die Entsorgungsfahrzeuge zum Zweck der Behälterleerung, es sei denn, er untersagt dies WERT schriftlich. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Behälter gemäß Abs. 1 bereitzustellen.

(5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 stellt der Vertragspartner sicher, dass bei Befahren der Grundstücke Schäden an den Fahrzeugen der WERT nicht eintreten.

(6) Der Vertragspartner hat Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch und Abholung der Behälter oder Wartezeiten zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat.

§ 4 Untersuchungspflicht, Deklaration, Abweichungen, Haftung 

(1) Der Vertragspartner hat die Abfälle gegenüber WERT bei Auftragserteilung vollständig und zutreffend zu deklarieren. WERT ist berechtigt, in allen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie in Fällen eines besonderen berechtigten Interesses eine Deklarationsanalytik zu verlangen oder vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner, sofern die erforderlichen Analysen ergeben, dass die Stoffe nicht den Angaben der Deklaration entsprochen haben.

(2) Im Fall einer Sicherstellung nach Ziffer 5.2.3. Buchstabe g) TA Abfall steht WERT nach Maßgabe des Vertrages eine Vergütung für die Zwischenlagerung des Abfalls zu.

(3) WERT ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration abweichen, zu verweigern oder nach Rücksprache mit dem Vertragspartner einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen und dem Vertragspartner die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

(4) Der Vertragspartner hafteft für sämtliche Schäden und Mehrkosten, die durch ihm zuzurechnende fehlerhafte oder unvollständige Deklaration entstehen.

§ 5 Gestellung vpn Behältnissen

(1) Die Behälter bleiben Eigentum der WERT. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Behälter vor Verlust oder Beschädigung durch Dritte zu schützen.

(2) Im Fall des § 3 Abs. 4 Satz 1 stellt der Vertragspartner sicher, dass bei Lieferung und Abholung die Behälterstandplätze so beschaffen sind, dass Schäden der Behälter nicht eintreten können.

(3) Der Vertragspartner stellt sicher, dass WERT bei Abholung der Behälter – soweit erforderlich – die Beförderungs- und Begleitpapiere vollständig ausgefüllt übergeben werden.

(4) Den Vertragspartner trifft die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Behälter mit Ausnahme des Zeitraumes der Leerung der Behälter durch die WERT; die Leerung gilt als abgeschlossen, sobald die Behälter durch die WERT in entleertem Zustand an den jeweiligen Behälterstandplatz zur weiteren Befüllung durch den Vertragspartner zurückgestellt worden sind. Soweit Dritten durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Schaden entsteht und die Ursache für diesen Schaden vom Gelände des Vertragspartners ausgeht, haftet der Vertragspartner ebenfalls.

§ 6 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners für Sach- und Vermögensschäden sind ausgeschlossen, soweit WERT nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.

(2) WERT haftet für Verhalten von Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Kündigungsrecht

WERT steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern

  1. der Vertragspartner die Behälter trotz Feststellung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und einer dort bezeichneten Maßnahme weiterhin nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 befüllt,
  2. die Entsorgung durch gesetzliche oder behördliche Maßgaben untersagt oder so erschwert wird, dass der WERT unter Berücksichtigung aller Umstände unter Abwägung ihrer und der Interessen des Vertragspartners ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann oder
  3. die Entsorgung unmöglich wird und die WERT dies nicht zu vertreten hat.

§ 8 Datenschutzrechtiliche Bestimmung

Der Vertragspartner willigt mit Abschluss des Vertrags darin ein, dass WERT solche Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, erheben, verarbeiten und im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen an Dritte weitergeben kann. Der Vertragspatner kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen.

§ 9 Änderung, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

(2) Erfüllungsort ist Hamburg.

(3) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder vertraglichen Vereinbarungen.

Hamburg, im Juli 2011